Satzung des Dr. Adele Rabensteiner Preis

§ 1

Der Preis führt den Namen "Dr. Adele RABENSTEINER - GEDÄCHTNIS - PREIS" und hat seinen Sitz in 1080 Wien, Schlösselgasse 9.

§ 2

Der Zweck des Preises ist die Förderung der medizinischen Fortbildung und Forschung sowie der gezielten postpromotionellen Ausbildung auf dem Gebiet der Augenheilkunde und die Anliegen der niedergelassenen Augenärzte.

§ 3

Der Preis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist dabei selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Preises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Das Vermögen beträgt bei der Errichtung des Fonds
EURO 363.364,17    (ATS 5.000.000.-)

Weiters gehört dem Vermögen die Eigentumswohnung in 1080 Wien, Schlösselgasse 9 an, die aus den Mitteln des Nachlasses von Frau Dr. Adele RABENSTEINER erworben wurde. Dieses Vermögen resultiert aus der Erbschaft die der Österreichischen Ophthalmologischen Gesellschaft laut Testament und Einantwortung von Frau Dr. Adele RABENSTEINER aus Graz zugefallen ist. Dem Vermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Der Preis erfüllt seinen Zweck grundsätzlich aus den Erträgen des Vermögens. Der Beirat kann darüber hinaus einstimmig beschließen, dass im Vorgriff auf künftige Erträge oder zu Lasten des Vermögens Förderungsmaßnahmen beschlossen werden, die dem Zweck des Preises entsprechen.

§ 5

Die Erträge des Vermögens sowie eventuelle Spenden sind zur Verfolgung des Zweckes des Preises einzusetzen. Der Beirat vergibt die zweckgebundenen Mittel.

§ 6

Dem Beirat gehören sieben Personen an, die alle 2 Jahre auf Vorschlag des Vorstandes der ÖOG von der Vollversammlung der ÖOG für eine zweijährige Amtszeit gewählt werden. Die zu wählenden Mitglieder sind jeweils 2 Vorstände der österreichischen Augenkliniken, 2 Vorstände von österreichischen Augenabteilungen, 2 praktizierende Augenärzte sowie der ständige wissenschaftliche Sekretär der ÖOG. Die Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.

§ 7

Der Beirat soll auf Einladung des ständigen wissenschaftlichen Sekretärs mindestens einmal jährlich zusammentreten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über die Zweckverwirklichung können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Hat sich ein Mitglied des Beirates nicht innerhalb von 4 Wochen zur Abstimmung geäußert, so gilt sein Schweigen als Ablehnung.

§ 8

Der Kassier der ÖOG übernimmt die Verwaltung des Vermögens, sorgt für die bestmögliche Anlegung dieser Mittel und die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen. Er ist an die Beschlüsse des Beirates gebunden. Er legt dem Beirat und der Vollversammlung der ÖOG jährlich einmal einen Finanz- und Tätigkeitsbericht vor.

§ 9

Ein Zweckänderung kann nicht beschlossen werden. Die Aufhebung des Preises kann nur bei gravierendem Vermögensverfall von der Vollversammlung mit æ-Mehrheit beschlossen werden.